aktuelles
Schufa löscht Einträge bei Restschuldbefreiung nach 6 Monaten
Die Schufa hat in einer Pressemitteilung vom 28.03.2023 bekannt gegeben, dass Einträge zu einer Restschuldbefreiung, die länger als sechs Monate gespeichert sind sowie alle damit verbundenen Einträge gelöscht werden. Betroffene sollten sich jetzt informieren!
Wenn Sie in der Vergangenheit finanzielle Schwierigkeiten hatten und eine Privatinsolvenz durchgemacht haben, dann kennen Sie sicherlich die Bedeutung eines Schufa-Eintrags. Dieser Eintrag gibt Auskunft über Ihre finanzielle Situation und kann von Kreditgebern genutzt werden, um Ihre Kreditwürdigkeit zu bewerten. Doch wie lange blieben Schufa-Einträge nach Erteilung der Restschuldbefreiung in "Ihrer" Akte für Gläubiger sichtbar?
Bisherige Vorgehensweise der Schufa
Zunächst einmal ist es wichtig zu verstehen, dass ein Schufa-Eintrag bisher nicht automatisch gelöscht wurde, wenn Sie Ihre Restschuldbefreiung erhalten haben. In der Regel blieb der Eintrag für drei Jahre nach Erteilung der Restschuldbefreiung in Ihrer Schufa-Akte gespeichert.
Dies bedeutet, dass während dieser Zeit potenzielle Kreditgeber sehen konnten, dass Sie in der Vergangenheit finanzielle Schwierigkeiten hatten und eine Insolvenz durchgemacht haben. Dies kann sich negativ auf Ihre Kreditwürdigkeit auswirken und dazu führen, dass Sie Schwierigkeiten haben, Kredite oder andere Finanzprodukte zu erhalten und Mietverträge abzuschließen.
Zusätzlich zur Speicherdauer von drei Jahren gab es einige Ausnahmen, bei denen Schufa-Einträge länger gespeichert werden können. Zum Beispiel blieben Einträge über unbezahlte Forderungen oder negative Merkmale, die aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung entstanden sind, bis zu drei Jahre länger in Ihrer Akte gespeichert.
Wenn Sie der Meinung waren, dass ein Schufa-Eintrag fälschlicherweise in Ihrer Akte gespeichert wurde oder dass er nicht mehr gültig sein sollte, konnten Sie einen Antrag auf Löschung stellen. Hierzu müssen Sie sich an die Schufa wenden und eine Begründung für die Löschung angeben. Wenn die Schufa der Ansicht ist, dass der Eintrag nicht mehr relevant ist, wird er aus Ihrer Akte entfernt. Insgesamt ist die Speicherdauer von Schufa-Einträgen nach Erteilung der Restschuldbefreiung drei Jahre.
Der Fall vor dem Bundesgerichtshof
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat derzeit darüber zu entscheiden, ob ein Schuldner, dem vom Insolvenzgericht Restschuldbefreiung erteilt worden ist, von der Schufa die Löschung dieser Information in ihrer Datenbank grundsätzlich oder jedenfalls dann verlangen kann, wenn die Frist für die Speicherung dieser Information im öffentlichen bundesweiten Insolvenzportal abgelaufen ist. Diese Speicherungsfrist beträgt 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens. Der dortige Kläger sieht erhebliche datenschutzrechtliche Bedenken an der Speicherung über diesen Zeitraum hinaus.
Mit Beschluss vom 27.03.2023 hat der BGH das Verfahren ausgesetzt und bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes in dem dort anhängigen Verfahren C-26/22 und C-64/22 ausgesetzt.
Der Generalanwalt am EuGH hatte sich indes Mitte März 2023 dahingehend geäußert, dass er die bisherige Vorgehensweise der Schufa für rechtswidrig hält. In dessen Schlussanträgen heißt es:
"Nach alledem bin ich der Ansicht, dass die Speicherung der Daten durch eine private Wirtschaftsauskunftei nicht auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO rechtmäßig sein kann, wenn die personenbezogenen Daten über eine Insolvenz aus den öffentlichen Registern gelöscht worden sind.
Was den Zeitraum von sechs Monaten betrifft, in dem die personenbezogenen Daten auch in öffentlichen Registern verfügbar sind, ist es Sache des vorlegenden Gerichts, die angeführten Interessen und Auswirkungen auf die betroffene Person gegeneinander abzuwägen, um festzustellen, ob die parallele Speicherung dieser Daten durch private Wirtschaftsauskunfteien auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO rechtmäßig ist." Quelle: Schlussanträge des Generalanwalts Rechtssachen C 26/22 und C-64/22
Ziel einer Restschuldbefreiung ist, dass der redliche SChuldner die Chance auf einen wirtschaftlichen Neustart erhält. Dieser wird erheblich erschwert, wenn private Wirtschaftsauskunfteien Daten über die Insolvenz länger speichern dürften, als der Gesetzgeber dies in eigenen Registern vorsieht und tut.
Die Pressemitteilung der Schufa vom 28.03.2023
Der Presseerklärung der Schufa zu Folge soll die Speicherdauer nach erteilter Restschuldbefreiung nunmehr auf sechs Monate begrenzt werden. Wortwörtlich heißt es dort:
"Wir werden alle Einträge zu einer Restschuldbefreiung, die zum Stichtag 28.3.2023 länger als sechs Monate gespeichert sind sowie alle hiermit verbundenen Schulden nach sechs Monaten rückwirkend zu diesem Datum löschen. Diese Löschung erfolgt automatisch, die Verbraucherinnen und Verbraucher müssen sich nicht hierum kümmern. Die technische Umsetzung des Verfahrens wird ca. vier Wochen in Anspruch nehmen." Quelle: Pressemitteilung der Schufa - 28.03.2023
Ob die Schufa ihren Worten Taten folgen lässt, bleibt abzuwarten. Betroffenen ist zu empfehlen, nach Ablauf der vier Wochen zu überprüfen, ob die Löschung der Daten tatsächlich stattgefunden hat, in welchem Umfang dies erfolgt ist oder ob die Daten weiterhin dort existieren.
Anzumerken ist auch, dass die Erklärung zwar davon spricht, alle Einträge "die zum Stichtag 28.03.2023 länger als sechs Monate gespeichert sind" innerhalb von vier Wochen zu löschen, sich über die Speicherdauer künftiger Meldungen und Daten nicht verhält. Es sollte zwar selbstverständlich sein, dass die Speicherdauer von künftigen Einträgen ebenfalls auf sechs Monate beschränkt wird, aus dem direkten Wortlaut der Pressemitteilung der Schufa ergibt sich das jedoch nicht. Auch hier bleibt nur abzuwarten und bei Einträgen der Restschuldbefreiung nach sechs Monaten zu überprüfen, ob die Einträge tatsächlich gelöscht worden sind oder nicht.